Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Fachausstellung

Stand Feb. 2023

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Fachausstellung stimmen weitgehend mit den Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der Interessengemeinschaft Deutscher Fachmessen und Ausstellungsstädte (IDFA) überein.

1. Anmeldung

Die Anmeldung zu der Veranstaltung hat auf dem Vordruck „Standanmeldung Fachausstellung“ zu erfolgen, der sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Eine derartige Anmeldung ist ein Vertragsangebot an deENet Kompetenznetzwerk dezentrale Energietechnologien e.V. c/o Regionalmanagement Nordhessen GmbH (nachfolgend auch Veranstalter). Mit der Unterzeichnung werden die „Allgemeinen Ausstellungsbedingungen“ als verbindlich für den Anmeldenden anerkannt. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, Unterausstellende und zusätzliche vertretene Unternehmen diese Bedingungen einhalten.

2. Zulassungsbestätigung und Standvergabe

Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Der Ausstellende kann mit der Anmeldung seine Wünsche bezüglich der Standfläche äußern. Diese gelten allerdings erst als akzeptiert, wenn sie durch den Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Nach Bestätigung der Anmeldung und der Standvergabe kann der Veranstalter dem Ausstellenden aus wichtigem Grund einen anderen Ausstellungsplatz zuweisen. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Ausstellenden sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte sind ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

3. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Die Ausstellenden erhalten nach Anmeldung von dem Veranstalter eine Rechnung in Höhe der Standmiete sowie ggf. eine Schlussrechnung nach der Veranstaltung über später hinzugebuchte Leistungen jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beide Rechnungen sind jeweils bis spätestens zu dem darin vermerkten Datum zu zahlen. Sollte der Ausgleich der Rechnungen nicht fristgerecht erfolgen, kann der Veranstalter den betreffenden Ausstellenden nicht zur Ausstellung zulassen bzw. dessen Zulassung widerrufen und über die Standfläche anderweitig verfügen. Die Zahlungspflicht besteht davon unberührt fort. Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, für jedes Mahnschreiben einen Betrag von 10 € zu berechnen. Das Schreiben, mit dem der Ausstellende in Verzug gesetzt wird, ist berechnungsfrei. Vor vollständiger Bezahlung der Standmiete hat der Aussteller keine Erlaubnis zum Standaufbau.

4. Gemeinschaftsausstellung, Unterausstellende

Die Zulassung eines oder mehrerer Unterausstellenden oder eines oder mehrerer vertretener Unternehmen kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und unterliegt einer besonderen Gebühr. Unterausstellende sind alle Firmen, die neben dem Hauptmieter auf der Standfläche ausstellen oder erscheinen. Die Zulassung der Unterausstellenden obliegt dem Veranstalter. Für die Erfüllung aller Ausstellungsverpflichtungen durch den oder die Unterausstellenden bzw. das oder die vertretenen Unternehmen haftet der zugelassene Hauptausstellende. SchuldnerIn, auch für die Untervermietungsgebühr, ist der Hauptausstellende. Unterausstellende werden in das Ausstellungsverzeichnis aufgenommen, wenn die Daten zu den vorgegebenen Terminen dem Veranstalter vorliegen. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellenden berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptausstellenden fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Standmietenden räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem Standmietenden nicht zu.

5. Rücktritt von der Anmeldung, Widerruf der Zulassung, Ausschluss von Gegenständen

Der Ausstellende ist berechtigt, die Standanmeldung innerhalb von zwei Wochen zurückzunehmen. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Daneben kann der Ausstellende bis acht Wochen vor der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dieses dem Veranstalter schriftlich mitteilt. Der Veranstalter hat in diesem Fall das Recht auf eine Vergütung von 50 % der Gesamtrechnung. Nach diesem Termin hat der Ausstellende die volle Standmiete auch dann zu bezahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt.

Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn

  1. gegen das Hausrecht des Veranstalters verstoßen wird
  2. Produkte des Ausstellenden nicht in den Rahmen der Veranstaltung passen

Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder anderweitig als ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.

Der Veranstalter kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen.

6. Höhere Gewalt

Beide Vertragsparteien werden von der Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung infolge von höherer Gewalt nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Terroristischen Angriffen, Epidemien, Pandemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten.

6.1 Ausfall der Veranstaltung

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Der Veranstalter kann jedoch dem Ausstellenden bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wenn nicht der Ausstellende nachweist, dass das Ergebnis der Arbeiten für ihn nicht von Interesse ist.

6.2 Nachholen der Veranstaltung

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so ist der Ausstellende  hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Ausstellende ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf die Standmiete.

6.3 Begonnene Veranstaltung

Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Ausstellende keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

7. Berücksichtigung der Corona-Schutzverordnung

Die Veranstaltung findet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Durchführungstermins gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen bzw. der Stadt Kassel statt. Der Ausstellende und das Standpersonal haben sich an etwaige Anordnungen zu halten und den Anweisungen des Veranstalters Folge zu leisten. Der Veranstalter hat das Recht Personen bei Zuwiderhandlung von der Veranstaltung auszuweisen. Aus den amtlichen Vorgaben kann u.U. auch die lageabhängige Begrenzung der Teilnehmendenzahl erforderlich werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz seitens des Ausstellenden ergibt sich daraus nicht.

8. Haftung und Versicherung

Der Aussteller haftet für Schäden in und um das Ausstellungsgebäude, die von ihm oder seinen Beauftragten verursacht werden. Der Veranstalter haftet für eigenes Verschulden sowie Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

9. Standausstattung und Standgestaltung

Die Bauhöhe der Stände (inkl. Beleuchtung) darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Eine Abweichung von dieser Bauhöhe bedarf der Zustimmung des Veranstalters.  Das Gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen benötigt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Änderungen oder Entfernung unvorschriftsmäßiger Standbauten, Dekorationen oder Einrichtungen zu verlangen. Verpackungsmaterial /-kisten müssen nach erfolgtem Standaufbau aus den Ausstellungsräumen entfernt werden bzw. so gelagert werden, dass der Gesamteindruck der Ausstellung nicht beeinträchtigt wird. Der Veranstalter behält sich vor, die Entfernung zu verlangen. Sollte der Aussteller diesem Verlangen nicht nachkommen, wird der Veranstalter die Entfernung auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstel­lers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.

10. Werbung und Markenrecht

Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Ausstellenden gemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellenden und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Werbung außerhalb der Standbegrenzungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und bedürfen einer Genehmigung des Veranstalters. Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Ausstellenden gemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellenden und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Werbung außerhalb der Standbegrenzungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und bedürfen einer Genehmigung des Veranstalters.

Der Ausstellende stellt dem Veranstalter mit Buchung der Standfläche (ein) Unternehmenslogo(s) zur Verfügung. Der Veranstalter ist berechtigt die vom Ausstellenden zur Verfügung gestellten Logos zum Zwecke der (Referenz)Werbung in sämtlichen – der Veranstaltung zugehörigen - Medien (digital/print) zu verwenden. Die vom Ausstellenden zur Verfügung gestellten Logos dürfen ausdrücklich auch nach Vertragsende für bspw. (Referenz-)Werbung vom Veranstalter verwendet werden.

11. Auf- und Abbauausweise, Ausstellerausweise

Der Ausstellende verpflichtet sich, seine Standaufbauten entsprechend der vorgegebenen Standgröße einzurichten und darauf zu achten, dass andere Aussteller durch seine Standaufbauten nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt ebenso für die Standhöhe. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter die notwendigen Änderungen auf Kosten der ausstel­lenden Firma vornehmen lassen. Die ausstellende Firma übernimmt den Auf- und Abbau des Standes auf eigene Kosten. Die vorgegebenen Zeiten für Auf- und Abbauarbeiten werden von dem Veranstalter vorgegeben und sind zu beachten. Ein frühzeitiger Abbau ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Der Aussteller erhält unentgeltlich für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte Auf- und Abbauausweise. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeiten und berechtigen nicht zum Betreten des Veranstaltungsgeländes während der Veran­staltung. Für die Laufzeit der Veranstaltung erhalten die Aussteller für sich und die von ihnen beschäftigten Personen abhängig von der Standgröße eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt auf das Ausstellungsgelände berechtigen. Die Ausweise sind auf den Firmennamen ausgestellt und vom Inhaber zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Durch die Aufnahme von Unterausstellern erhöht sich die Zahl der Ausweise nicht. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Berechnung erhältlich.

12. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Dem Ausstellenden wird dringend nahegelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

13. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Ausstellenden. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.

14. Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den Medien mit Zustimmung des Veranstalters direkt angefertigt werden. Aufträge zum Fotografieren des Ausstellungsstandes gegen Entgelt soll der Aussteller nur an die von dem Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Fotografen vergeben. Mit der Anfertigung fotografischer Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten dürfen nur diese Ausstellungsfotografen beauftragt werden; andere Fotografen erhalten während dieser Zeit keinen Einlass.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Schriftform

Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden.

15.2 Deutsches Recht

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Kassel. Ist der/die Beklagte Kaufmann/Kauffrau oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der/die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand nach Wahl des Klägers/der Klägerin Kassel oder der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.

15.4 Verjährung

Ansprüche des Ausstellenden gegen den Veranstalter verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

15.5 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Ausstellungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen

Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmer*innen und Besucher*innen

Stand Feb. 2023

1. Geltungsbereich

Mit der Anmeldung zum Zukunftsforum Energie & Klima sowie deren Bestätigung kommt ein Vertrag zwischen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin und deENet Kompetenznetzwerk dezentrale Energietechnologien e.V. c/o Regionalmanagement Nordhessen GmbH über die Teilnahme an der Veranstaltung zustande. Dieser Vertrag beruht auf den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsschluss (Anmeldung/Anmeldebestätigung) 

Die Anmeldung des Teilnehmers/der Teilnehmerin erfolgt über eine Online-Anmeldeplattform. Die Anmeldung wird durch unsere schriftliche Bestätigung (per E-Mail) und die Zusendung der Rechnung sowie des personalisierten Tickets rechtsverbindlich. Eine Teilnahmeberechtigung am „Zukunftsforum Energie & Kilma" setzt den Zahlungseingang der Teilnahmegebühr voraus.

3. Leistungen/Kosten

Zu dem zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preis erwirbt der Teilnehmer/die Teilnehmerin das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung am/im Veranstaltungsort. Der Teilnahmebetrag eines Tickets versteht sich pro Person und Veranstaltungstermin inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Er beinhaltet den Eintritt, das Catering, den Abendempfang sowie die Teilnahme an den Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops. Der Veranstalter stellt im Rahmen des Möglichen ein vielseitiges Tagungsprogramm zur Verfügung. Ein Anspruch auf Teilnahme und Durchführung an bestimmten Vorträgen, Podiumsdiskussionen und Workshops besteht nicht. Vielmehr kann der Veranstalter das Programm in Abhängigkeit der Anzahl und Interessenlage der Teilnehmenden und in Abhängigkeit der Anzahl an Voranmeldungen, einzelne Veranstaltungen anpassen, kürzen oder absagen. Ein weiterer Grund der Anpassung des Veranstaltungsprogramms kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Veranstalters oder der Einfluss höherer Gewalt sein. Der Veranstalter behält sich vor, angekündigte ReferentInnen durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen. Die oben genannten Veränderungen, sowie weitere Veränderungen des Veranstaltungsprogramms, begründen keinen Anspruch auf Erstattung der Veranstaltungsgebühr, ganz oder auch nur teilweise. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens seitens des Veranstalters. Der Veranstalter verpflichtet sich, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung oder Begrenzung der Störung beizutragen. Die Teilnahmegebühren beinhalten nicht eventuelle Kosten für Anreise und Übernachtung.

4. Fälligkeit und Zahlung

Der Teilnahmebetrag ist bei Erhalt der Rechnung binnen 14 Tagen fällig. Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung. Die Bezahlung durch Übersendung von Bargeld oder Schecks ist nicht möglich.

5. Höhere Gewalt

Beide Vertragsparteien werden von der Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung infolge von höherer Gewalt nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Terroristischen Angriffen, Epidemien, Pandemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten.

6. Haftung

Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Veranstalter nur für Körperverletzung, dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder Tod, sofern dies der Veranstalter zu vertreten oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu verantworten hat. Die Schadensersatzpflicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Der Schaden insgesamt, soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Veranstalters vorliegt, ist höchstens auf die Deckungssumme des Veranstalters begrenzt. Die Haftung auf Schadensersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung des Veranstalters steht der seiner gesetzlichen Vertreter*innen oder ErfüllungsgehilfInnen gleich. Die Veranstaltung wird von qualifizierten ReferentInnen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Dokumentationsunterlagen und die Durchführung der Veranstaltung.

7. Stornierungsgebühren 

Eine kostenfreie Stornierung der Veranstaltungsteilnahme ist bis zwei Wochen nach Anmeldung möglich. Danach ist eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich. Die Benennung eines Ersatzteilnehmenden ist prinzipiell nach vorheriger Absprache kostenfrei möglich.

8. Programmänderungen

Der Veranstalter behält sich kurzfristig notwendige Programmänderungen vor. Für ausgefallene Vorträge, Podiumsdiskussione und Workshops oder Änderungen im Programm kann keine anteilige Erstattung von Teilnahmegebühren erfolgen.

9. Urheberrechte

Die Dokumentationsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der Dokumentationsunterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.

10. Ton- und Bildaufnahmen

Teilnehmenden ist bekannt, dass die Veranstalter oder durch diese beauftragte Personen Bild-, Ton- und Filmaufnahmen der allgemein zugänglichen Veranstaltungen und damit auch der Person der Teilnehmenden zu Referenzzwecken anfertigen und auch veröffentlichen (Print- und Digitalmedien, einschließlich Social Media) können. Zweck ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen sowie eine Auswertung/Bereitstellung ihrer Ergebnisse, auch nach Durchführung über den weiteren Zeitraum der Veranstaltung hinweg sowie im Anschluss an die Veranstaltung.

Teilnehmenden ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Veranstalter Bild-, Ton- und Filmaufnahmen der Veranstaltung anzufertigen und zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Aufnahmen zur privaten oder internen Verwendung sowie für eine journalistische Berichterstattung über die Veranstaltung, auch via Social-Media-Plattformen, sofern sonstige Rechte (auch Dritter) gewahrt werden (insbesondere Persönlichkeits- und Markenrechte sowie der Schutz persönlicher Daten).

11. Verwendung persönlicher Daten

Teilnehmende erklären ihre Einwilligung, dass die durch sie übermittelten Daten vom Veranstalter zur ordentlichen Durchführung der Veranstaltung sowie zur Vertragsdurchführung durch den Veranstalter beauftragte Dritte zu diesen Zwecken weitergegeben werden können. Rechtsgrundlage der Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 Ziff a) DSGVO. Verwendungszwecke sind insbesondere: die ordentliche Durchführung der Veranstaltungsplanung und des Anmeldeprozesses, Kommunikation gegenüber den Teilnehmenden mit Bezug auf die Veranstaltung sowohl vor, während als auch nach der Veranstaltung, z.B. Anmeldebestätigungen, Programmhinweise oder die Kommunikation von Ergebnissen und Follow-Ups (Hinweise auf ergänzende Informations- und Diskussionsangebote), Einlass- und Zugangskontrollen, von den Teilnehmenden erbetene Services wie Teilnahmebescheinigungen, Rechnungslegung etc., die Wahrung gesetzlicher Vorschriften und Dokumentationspflichten sowie die Gewährleistung eigener Nachweismöglichkeiten im Streit- oder Schadensfalle. Diese Einwilligung gilt ebenfalls gegenüber Einzelveranstaltern oder zur Vertragsdurchführung beauftragter Dritter, die dem Veranstalter Daten für diese Zwecke zur Verfügung stellen müssen.

Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte, die nicht dem Veranstalter zuzuordnen sind, erfolgt nicht. Einzelveranstalter haben dem Hauptveranstalter gegenüber erklärt, dass sie ihre Daten nur im engen Rahmen des in Deutschland gültigen Datenschutzes und gemäß der DS-GVO der EU sowie des hier getätigten Einverständnisses (Verwendungszwecke) verwenden und ggf. zur Durchführung beauftragte Dritte ebenfalls an diese Verpflichtungen gebunden haben.

Die Einwilligung zur Nutzung der persönlichen Daten kann durch die Teilnehmenden jederzeit schriftlich, auch in Teilen, an den Veranstalter sowie die entsprechenden Einzelveranstalter widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Es sei darauf hingewiesen, dass in diesem Falle ein Besuch der entsprechenden Einzelveranstaltungen und/oder der Veranstaltung im Regelfalle nicht mehr möglich ist.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Kassel vereinbart.